Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Nach § 8 a Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) ist jede öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, verpflichtet, sogenannte behördliche Datenschutzbeauftragte (behDSB) zu bestellen. Gemäß § 8a Abs. 1 S. 2 und 3 NDSG können auch sog. externe DSB, die nicht der datenverarbeitenden Stelle angehören, mit dieser Aufgabe betraut werden. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Alfeld (Leine) Gebrauch gemacht und Herrn Kim Schön von der ITEBO GmbH mit dieser Aufgabe betraut.

Die Behördlichen Datenschutzbeauftragten unterstützen die öffentliche Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes und wirken auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin.

Alle Personen, die sich durch eine öffentliche Stelle in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt fühlen, können sich nach § 8a Abs. 3 S. 4 NDSG mit ihrem Begehren unmittelbar an die oder den behDSB wenden. Die oder der behDSB nimmt insoweit eine datenschutzrechtliche Ombudsfunktion ein.

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