Vergnügungssteuer

Allgemeine Informationen

Die Stadt Alfeld (Leine) erhebt die Vergnügungssteuer nach verschiedenen Maßstäben. Nach Definition wird die Vergnügungssteuer für die entgeltliche Veranstaltung und entgeltliche Entgegennahme von Vergnügungen erhoben. Zu diesen entgeltlichen Veranstaltungen zählen u.a. Tanzveranstaltungen, Filmveranstaltungen oder der Betrieb von Spielgeräten. Von der Steuer befreit sind hingegen Familienfeiern, Betriebsfeiern, Straßenfeste und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dient.

Die Rechtsgrundlage der Erhebung der Vergnügungssteuer bildet die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Alfeld (Leine), welche zuletzt am 14.12.2023 in der Form der 2. Änderungssatzung geändert worden ist. 

Erhebnungsformen der Vergnügungssteuer sind die

  • Kartensteuer (§§ 5 - 8),
  • Spielgerätesteuer (§§ 9 - 11),
  • Steuer nach der Veranstaltungsfläche (§§ 12 - 14) oder als
  • Steuer nach der Roheinnahme (§§ 15 - 16).

Die Angabe der jeweiligen Paragraphen bezieht sich auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Alfeld (Leine).

ErhebungsformSteuersatz§§ in der Satzung
Kartensteuer10 % bei Tanz- und karnevalistischen Veranstaltungen, 20 % in allen anderen Fällen§ 7
Spielgerätesteuer
(mit Gewinnmöglichkeit)
20 v. H. des Einspielergebnisses§ 11
Spielgerätesteuer
(ohne Gewinnmöglichkeit)
Jeweils pro Monat:
36,- € pro Gerät in Spielhallen, 26,- € pro Gerät außerhalb von Spielhallen, 16,- € pro Musikautomat, 256,- € wenn das Spielgerät Gewalttätigkeiten zum Gegenstand hat 
§ 11