Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Alfeld (Leine) möchte dazu beitragen, dass Frauen und Männer eine gleichwertige Stellung in der Gesellschaft haben. Ihr Ziel ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und Frauen in ihrem beruflichen Fortkommen zu unterstützen. Es ist ihr wichtig sowohl Ansprechpartnerin für Frauen in der Verwaltung, als auch für Bürgerinnen der Stadt Alfeld (Leine) zu sein. 

Neben der verwaltungsinternen Arbeit verfolgt sie das Ziel offener Projekte für alle Interessierten, um die Bevölkerung für das Thema der Gleichstellung zu sensibilisieren. Dabei möchte sie mit möglichst vielen Institutionen und Einrichtungen vor Ort kooperieren und Netzwerke schaffen. 

Die Gleichstellungsbeauftragte

  • ist Anlaufstelle für Anregungen, Fragen und Beschwerden
  • berät vertraulich und unterstützt bei der Suche nach Hilfsangeboten 
  • macht Themen der Gleichstellungsarbeit  bewusst
  • nimmt an Rats- und Ausschusssitzungen teil, um sich über  mit gleichstellungsrelevante Inhalte zu informieren
  • unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen in der Stadt Alfeld (Leine)
  • gibt Hilfestellung bei Diskriminierung und Benachteiligung
  • kooperiert mit Frauen und Frauengruppen, Verbänden und Gewerkschaften
  • fördert die Vernetzung vorhandener Angebote
  • macht Öffentlichkeitsarbeit, um auf gleichstellungspolitische Themen hinzuweisen

Wenn Sie Probleme, Wünsche oder Anregungen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Alfeld (Leine) auf. 

 

Gleichstellung - rein rechtlich

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist festgeschrieben, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Zudem verpflichtet die niedersächsische Verfassung alle Landkreise, dem Verfassungsauftrag umzusetzen: 

„Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.“ NDS. Verfassung, Art. 3, Abs. 2, Satz 3.