Hundesteuer

Allgemeine Informationen

Die Hundesteuer steht als Aufwandssteuer ausschließlich den Gemeinden zu. Die Rechtsgrundlage stellt die Hundesteuersatzung der Stadt Alfeld (Leine) dar, welche zuletzt am 16.12.2021 aktualisiert worden ist. Die Hundesteuer gehört zu den herkömmlichen Aufwandsteuern, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert. Neben diesem Zweck verfolgt die Hundesteuer untergeordnet auch einen ordnungspolitischen Zweck, in dem sie die Anzahl der in einem Stadtgebiet gehaltenen Hunde begrenzen soll. Wie jede Steuer, dienen auch die Einnahmen aus der Hundesteuer nicht einem bestimmten Zweck, sondern fließen dem allgemeinen Haushalt der jeweiligen Gemeinde zu. 

Steuersätze

SteuermaßstabSteuersatz
Für das Halten eines Hundes72,- € pro Jahr
Für das Halten eines zweiten Hundes96,- € pro Jahr
Für das Halten jedes weiteren Hundes126,- € pro Jahr

Steuergegenstand und Steuerpflicht

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Ein Hund wird gehalten, wenn dieser zeitlich nachhaltig von einem oder mehreren Personen für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen worden ist. Alle in einem Haushalt, einem Betrieb oder einer sonstigen Vereinigung aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Steuerbefreiungen (§ 4 der Hundesteuersatzung)

Wird ein Hund nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet gehalten (bspw. zur kurzzeitigen Pflege), liegt keine Steuerpflicht vor. Außerdem wird auf Antrag für bestimmte Hundehaltungsarten eine Steuerbefreiung ausgesprochen. Dies betrifft bspw. Gebrauchshunde von Forstbeamten, Hütehunde oder Hunde, welche ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonst hilflosen Person dienen. Ein Antragsformular zur Steuerbefreiung finden Sie hier.

Steuerermäßigungen (§ 5 der Hundesteuersatzung)

Den halben Steuersatz zahlen etwa Hundehalter, die Ihren Hund als Jagdgebrauchshund halten, der dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dient oder der zur Bewachung eines Grundstückes benötigt wird, welches von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200 Meter entfernt liegt. Eine Steuerermäßigung wird ebenfalls ausschließlich auf schriftlichen Antrag gewährt. Das entsprechende Formular können Sie hier herunterladen. Die Steuerermäßigung wird nur für einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren gewährt und ist anschließend neu zu beantragen.

Beginn und Ende der Steuerpflicht und Mitteilungspflichten

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, eingeht oder der Halter wegzieht. Die An- und Abmeldung zur Hundesteuer haben innerhalb von 14 Tagen auf den offiziellen Vordrucken zu erfolgen, welche das Steueramt hierfür bereitstellt.