Gewerbesteuer

Allgemeine Informationen

Die Gewerbesteuer steht als sogenannte Realsteuer den Gemeinden zu. Sie sind verpflichtet, diese Steuer zu erheben. Die grundlegende Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist. Weitere verbindliche Vorgaben für die Finanzbehörden und die Gemeinden finden sich in den Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 (GewStR).

Ermittelt wird die Gewerbesteuer jedoch in einem mehrstufigen Verfahren, an welchem die Finanzämter und die Gemeinden gleichermaßen beteiligt sind. Die Finanzämter sind für das Messbetrags- und das Zerlegungs- bzw. Zuteilungsverfahren zuständig, während die Gemeinden die Festsetzung und die Erhebung einschließlich Stundung, Niederschlagung und Erlass der GewSt und der Vorauszahlungen übernommen haben.

Daher sind Rückfragen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages grundsätzlich an das zuständige Finanzamt zu richten. Wird zum Beispiel hingegen eine Stundung gewünscht, so wäre der Antrag bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen.

Zur Ermittlung der jeweils zu zahlenden Gewerbesteuer wendet die Gemeinde ihren in der Haushaltssatzung (oder einer Hebesatzsatzung) festgeschriebenen Hebesatz auf den vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag an. Der Hebesatz der Stadt Alfeld (Leine) beträgt 430 v. H. (Stand: Haushaltsplan 2024).

Das Besteuerungsverfahren

Gewerbeanmeldung und Steuererklärungspflicht

Das Besteuerungsverfahren beginnt regelmäßig mit der Gewerbeanmeldung. Gemäß § 138 Abs. 1 und 3 Abgabenordnung (AO) und § 14 Gewerbeordnung (GewO) hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, dies innerhalb eines Monats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird.

Messbetragsverfahren

Gegenstand des Messbetragsverfahrens, das stets von den Finanzämtern durchgeführt wird, ist die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage und die Entscheidung über die sachliche und persönliche Steuerpflicht. Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser ist gem. § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder Körperschaftssteuergesetzes zu ermitteln.

Der Messbetrag wird durch einen Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbescheid ist Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid (§§ 184 Abs. 1 Satz 4, 182 AO). In Zerlegungsfällen iSd. §§ 28 ff. GewStG ist der Gewerbesteuermessbescheid Grundlagenbescheid für den Zerlegungsbescheid.

Festsetzungs- und Erhebungsverfahren

Die Festsetzung der Gewerbesteuer durch einen Gewerbesteuerbescheid obliegt den Gemeinden. Im Festsetzungsverfahren werden auch die Gewerbesteuervorauszahlungen festgesetzt (§ 19 GewStG). Die Festsetzung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheide (§ 155 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 AO). 

Im Erhebungsverfahren zieht die hebeberechtigte Gemeinde die Gewerbesteuer ein, überzahlte Beträge werden erstattet oder mit aktuellen Vorauszahlungen verrechnet. Gewerbesteuer-Nachforderungen und Gewerbesteuer-Erstattungsansprüche werden gem. § 233a AO verzinst. Die Zinsberechnung, Festsetzung und Erhebung erfolgt durch die Gemeinde.