Amtliche Bekanntmachung der Stadt Alfeld (Leine)

Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat eine überörtliche Prüfung zur Thematik „Wirkungskontrolle – Vereinbarungen zwischen kreisangehörigen Gemeinden und freien Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder (KiTa-Vereinbarungen)“ bei der Stadt Alfeld (Leine) gemäß §§ 1 bis 4 NKPG vorgenommen.

Der Rat der Stadt Alfeld (Leine) hat in seiner Sitzung am 02.10.2025 die Prüfungsmitteilung des Nds. Landesrechnungshofes zur „Wirkungskontrolle – Vereinbarungen zwischen kreisangehörigen Gemeinden und freien Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder (KiTa-Vereinbarungen)“ vom 26.03.2025 zur Kenntnis genommen.

Der Bericht des Nds. Landesrechnungshofes liegt gemäß § 5 Abs. 2 NKPG in der Zeit vom 13.10.2025 bis 20.10.2025 im Verwaltungsgebäude der Stadt Alfeld (Leine), Perkstraße 2, Zimmer 4, öffentlich aus.

Alfeld (Leine), 09.10.2025

Der Bürgermeister
gez. Beushausen

 

Hinweis zu geänderten Satzungen ab dem 01.01.2025 / Öffentliche Bekanntmachung der Festsetzung der Hundesteuer und Gewerbesteuer 2025

Auf folgende Satzungen, beschlossen in der Sitzung des Rates der Stadt Alfeld (Leine) am 11.12.2024, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim Nr. 51 vom 23.12.2024, wird hiermit gem. § 9 Abs. 3 und 4 der Hauptsatzung der Stadt Alfeld (Leine) hingewiesen:

  • 5. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung vom 11.12.2019 (Senkung der Gebühr für die maschinelle Straßenreinigung auf 0,71 €/m, Anhebung der Gebühr für die manuelle Straßenreinigung in der Innenstadt auf 16,22 €/m und Anhebung der Gebühr für den Winterdienst auf 1,02 €/m)
  • 15. Nachtragssatzung zur Abwasserbeseitigungsabgabensatzung vom 23.12.2008 (Senkung der Abwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung auf 3,24 €/m³ sowie Senkung der Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung auf 0,27 €/m²)

Der genaue Wortlaut der jeweiligen Satzung kann während der Dienstzeit bei der Stadtverwaltung eingesehen werden. Um eine vorherige Terminabsprache wird gebeten.


Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Hundesteuer 2025

Bei der Hundesteuer ist gegenüber dem Kalenderjahr 2025 keine Änderung eingetreten. Nach § 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Alfeld (Leine) vom 20.12.2017 betragen die Steuersätze unverändert

a) für den ersten Hund                    72,– €,
b) für den zweiten Hund                 96,– €,
c) für jeden weiteren Hund            126,– €.

Die Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2025 erfolgt daher nach § 14 des Niedersächsischen Abgabengesetzes (NKAG) durch öffentliche Bekanntmachung.

Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein wie durch einen schriftlich zugegangenen Steuerbescheid.

Gegen diese Festsetzungen kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen die Stadt Alfeld (Leine), Marktplatz 1, 31061 Alfeld (Leine) zu richten.


Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2025

Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen versandt, wenn sich zum zuletzt ergangenen Bescheid keine Veränderungen ergeben haben. Aufgrund des § 19 Abs. 2 Gewerbesteuergesetzes in der zurzeit geltenden Fassung werden die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2025 in der zuletzt veranlagten Höhe durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein wie durch einen schriftlich zugegangenen Steuerbescheid.

Gegen diese Festsetzungen kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen die Stadt Alfeld (Leine), Marktplatz 1, 31061 Alfeld (Leine) zu richten.

 

Bekanntgabe des aufkommensneutralen Hebesatzes für die Grundsteuer B

Der Rat der Stadt Alfeld (Leine) hat in seiner Sitzung vom 11.12.2024 folgende Hebesätze für die Grundsteuern A und B beschlossen:

Grundsteuer A: 459 v. H. (Hebesatz in 2024: 530 v. H.)
Grundsteuer B: 459 v. H. (Hebesatz in 2024: 530 v. H.)

Die neuen Hebesätze gelten ab dem 01.01.2025. Die Bescheide über die Grundsteuer werden Ende Januar verschickt.

Gem. § 7 Abs. 2 des Nds. Grundsteuergesetzes (NGrStG) gilt Folgendes:
"Die Gemeinde muss den aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise veröffentlichen."

Zur Ermittlung des aufkommensneutralen Hebesatzes ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. (§ 7 Abs. 1 Satz 2 NGrStG). Der aufkommensneutrale Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt 447 v. H. Die Abweichung erklärt sich dadurch, dass statt des veranschlagten Haushaltsansatzes aus dem Jahr 2024 das aktuelle Rechnungsergebnis des Jahres 2024 herangezogen worden ist. Diese Grundlage wurde gewählt, da sie tatsächliche Grundsteuerlast der Bevölkerung im Jahr 2024 abbildet. Der Haushaltsansatz des Jahres 2024 wurde bereits im Jahr 2023 prognostiziert und beinhaltet stets eine Planungsungenauigkeit.

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz

Stadt Alfeld (Leine)-Bürgeramt-
Alfeld (Leine), 09.07.2024

Öffentliche Bekanntmachung

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)

Gemäß § 50 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 des BMG in der zurzeit geltenden Fassung kann jede Einwohnerin / jeder Einwohner in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde an:

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 BMG);
  • Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften (§ 50 Abs. 5 i. v. m. § 50 Abs. 1 BMG);
  • Presse, Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i. v. m. § 50 Abs. 2 BMG);
  • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. v. m. § 50 Abs.3 BMG);
  • den Landkreis für Ehrungen aus Anlass von Altersjubiläen sowie Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen (§ 6 Abs. 2 Nds. AG BMG);
  • das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen aus Anlass Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen sowie Ehrungen aus Anlass der Vollendung des 100. Lebensjahres, des 105. Lebensjahres und jedes weiteren Lebensjahres (§ 6 Abs. 2 Nds. AG BMG);
  • das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundewehr (§ 36 Abs. 2 BMG)

Einwohnerinnen und Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, müssen eine schriftliche Erklärung bei der Stadt Alfeld (Leine), Bürgeramt, Marktplatz 12, 31061 Alfeld (Leine) abgeben.

Einwohner/innen, die bereits eine Erklärung zu Widerspruchsrechten bei der Stadt Alfeld (Leine) abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern, können allerdings, wenn gewünscht, jederzeit eine Erweiterung oder auch eine Einschränkung der von ihnen eingelegten Widersprüche zu den oben genannten Datenübermittlungen vornehmen.

Der Bürgermeister
gez. Beushausen

Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in der Flurbereinigung Despetal

Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in der Flurbereinigung Despetal

SuedLink - Kartierungsarbeiten

Anpassung der Probeflächen und Kartierzeiträume

öffentliche Bekanntmachung