Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der K 408 in der OD Wettensen, Stadt Alfeld (Leine), Landkreis Hildesheim

Anhörungsverfahren


Stadt Alfeld (Leine)

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der K 408 in der OD Wettensen, Stadt Alfeld (Leine), Landkreis Hildesheim;
Anhörungsverfahren

Der Landkreis Hildesheim, - Bereich Kreisstraßen -,, Marie-Wagenknecht-Straße 3, hat gemäß § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahren beantragt. Für das Bauvorhaben werden keine Grundstücke in der Gemarkung Wettensen beansprucht. Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) und ein Merkblatt zur Information über das Verfahren liegen

in der Zeit vom 29.04.2024 bis 31.05.2024 bei der 

Stadt Alfeld (Leine), Markstraße 12, Zimmer 22, 31061 Alfeld (Leine)

während der Dienststunden von     

  • Montag bis Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
  • Montag, Dienstag, Donnerstag 14:00 bis 15:30 Uhr

(nach telefonischer Absprache 05181 703-219 können außerhalb der Dienstzeiten weitere Termine vereinbart werden).

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

1.    Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 14.06.2024, bei der Stadt Alfeld (Leine) oder beim Landkreis Hildesheim, Amt für Hoch- und Tiefbau und Gebäudemanagement, Marie-Wagenknecht-Straße 3, 31134 Hildesheim (Anhörungsbehörde) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG Satz 3).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist eine natürliche Person als Vertreter mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift zu bezeichnen. Gleichförmige Eingaben, die dem nicht entsprechen, bleiben gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt.

2.    Werden gegen den Plan Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird.
Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Dies gilt auch für die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen. Die Vertretung im Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

3.    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungs-verfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

4.    Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

5.    Über Entschädigungsansprüche wird nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren nach dem niedersächsischen Enteignungsgesetz entschieden.

6.    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungs-verfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Ent-scheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sowie die übrigen Betroffenen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.    Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 4 NStrG und die Veränderungssperre nach § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft.


Alfeld (Leine), den 25.04.2024

-Der Bürgermeister-
gez. Beushausen

Hinweis zu geänderten Satzungen ab dem 01.01.2024

Auf folgende Satzungen, beschlossen in der Sitzung des Rates der Stadt Alfeld (Leine) am 14.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim Nr. 52 vom 20.12.2023, wird hiermit gem. § 9 Abs. 3 und 4 der Hauptsatzung der Stadt Alfeld (Leine) hingewiesen:

  • 4. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung vom 11.12.2019 (Senkung der Gebühr für die maschinelle Straßenreinigung auf 0,80 €/m, Anhebung der Gebühr für die manuelle Straßenreinigung in der Innenstadt auf 15,56 €/m und Anhebung der Gebühr für den Winterdienst auf 0,76 €/m)
  • 14. Nachtragssatzung zur Abwasserbeseitigungsabgabensatzung vom 23.12.2008 (Anhebung der Abwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung auf 3,36 €/m³ sowie Anhebung der Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung auf 0,28 €/m²)
  • 6. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung vom 18.06.1992 (Anhebung der Kostenerstattung für Hundesteuerersatzmarken auf 5,00 €)
  • 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2021 (diverse Anpassungen bei den einzelnen Gebührentatbeständen)
  • 2. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung vom 17.12.2015 (Anhebung der Spielgerätesteuer auf 20 v. H. des Einspielergebnisses)
  • Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Alfeld (Leine) vom 14.12.2023 (Bereitstellung von Budgets für die Ortsräte)

Der genaue Wortlaut der jeweiligen Satzung kann während der Dienstzeit bei der Stadtverwaltung eingesehen werden. Um eine vorherige Terminabsprache wird gebeten.

Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2024

Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Hundesteuer 2024
Bei der Hundesteuer ist gegenüber dem Kalenderjahr 2023 keine Änderung eingetreten. Nach § 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Alfeld (Leine) vom 20.12.2017 betragen die Steuersätze unverändert
a) für den ersten Hund                    72,– €,
b) für den zweiten Hund                 96,– €,
c) für jeden weiteren Hund           126,– €.
Die Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2024 erfolgt daher nach § 14 des Niedersächsischen Abgabengesetzes (NKAG) durch öffentliche Bekanntmachung.

Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein wie durch einen schriftlich zugegangenen Steuerbescheid.

Gegen diese Festsetzungen kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen die Stadt Alfeld (Leine), Marktplatz 1, 31061 Alfeld (Leine) zu richten.

Der Bürgermeister
gez. Beushausen

Bekanntmachung der Wasserwerk Alfeld GmbH (2024)

Bekanntmachung der Wasserwerk Alfeld GmbH

Der Aufsichtsrat der Wasserwerk Alfeld GmbH hat in seiner Sitzung am 11.12.2023 beschlossen, den Verbrauchspreis für Frischwasser (Wasserentgelt) ab dem 01.01.2024 wie folgt festzulegen:

(Alle Preise berechnen sich netto zzgl. 7 % MwSt.)

 Tarif bisher (netto)Tarif ab 01.01.2024 (netto)
Verbrauchspreis je m3 Frischwasser1,70 € (1,82 € Brutto)2,17 € (2,32 € Brutto)
Zählergröße (Nenndurchfluss)  Tarif bisher (mtl./netto)Tarif ab 01.01.2024 (mtl./netto)
Qn 2,5 („normaler Hauswasserzähler“)8,00 € (8,56 € Brutto)8,00 € (8,56 € Brutto) - unverändert -
Qn 6,016,00 € (17,12 € Brutto)16,00 € (17,12 € Brutto) - unverändert -
Qn 10,050,00 € (53,50 € Brutto)50,00 € (53,50 € Brutto) - unverändert -
Qn 20,060,00 € (64,20 € Brutto)60,00 € (64,20 € Brutto) - unverändert -
Verbundwasserzähler100,00 € (107,00 € Brutto)100,00 € (107,00 € Brutto) - unverändert -

Alfeld (Leine), 16.12.2023
gez. Thorsten Laugwitz
Geschäftsführer Wasserwerk Alfeld GmbH

SuedLink - Ankündigung von bauvorbereitenden Maßnahmen

Poster

 

 

 

 

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz

Stadt Alfeld (Leine)-Bürgeramt-
Alfeld (Leine), 16.06.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)

Gemäß § 50 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 des BMG in der zurzeit geltenden Fassung kann jede Einwohnerin / jeder Einwohner in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde an:

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 BMG);
  • Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften (§ 50 Abs. 5 BMG);
  • Presse, Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG);
  • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG);
  • den Landkreis für Ehrungen aus Anlass von Altersjubiläen sowie Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen (§ 6 Abs. 2 Nds. AG BMG);
  • das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen aus Anlass Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen sowie Ehrungen aus Anlass der Vollendung des 100. Lebensjahres, des 105. Lebensjahres und jedes weiteren Lebensjahres (§ 6 Abs. 2 Nds. AG BMG);
  • das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundewehr (§ 36 Abs. 2 BMG).

Einwohnerinnen und Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, müssen eine schriftliche Erklärung bei der Stadt Alfeld (Leine), Bürgeramt, Marktplatz 12, 31061 Alfeld (Leine) abgeben.

Einwohner/innen, die bereits eine Erklärung zu Widerspruchsrechten bei der Stadt Alfeld (Leine) abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern, können allerdings, wenn gewünscht, jederzeit eine Erweiterung oder auch eine Einschränkung der von ihnen eingelegten Widersprüche zu den oben genannten Datenübermittlungen vornehmen.

Der Bürgermeister
gez. Beushausen

Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung des „7 Berge Bades“

Aufgrund des § 58 Abs. 1 Nr. 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Alfeld (Leine) in seiner Sitzung am 23.03.2023 eine Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung des „7 Berge Bades“ beschlossen. Die geänderte Entgeltordnung tritt am 01.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Benutzung des „7 Berge Bades“ in der bisherigen Form außer Kraft.

Die Entgeltordnung ist über folgenden Link abrufbar: 4. Änderung der Entgeltordnung für das „7 Berge Bad“ der Stadt Alfeld (Leine)

Festsetzung der Hundesteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 2023

Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Hundesteuer 2023
Bei der Hundesteuer ist gegenüber dem Kalenderjahr 2022 keine Änderung eingetreten. Nach § 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Alfeld (Leine) vom 20.12.2017 betragen die Steuersätze unverändert
a) für den ersten Hund                    72,– €,
b) für den zweiten Hund                 96,– €,
c) für jeden weiteren Hund         126,– €.
Die Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2023 erfolgt daher nach § 14 des Niedersächsischen Abgabengesetzes (NKAG) durch öffentliche Bekanntmachung.

Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2023
Für das Kalenderjahr 2023 werden keine Bescheide über die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen versandt, wenn sich zum zuletzt ergangenen Bescheid keine Veränderungen ergeben haben. Aufgrund des § 19 Abs. 2 Gewerbesteuergesetzes in der zurzeit geltenden Fassung werden die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein wie durch einen schriftlich zugegangenen Steuerbescheid.
Gegen diese Festsetzungen kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen die Stadt Alfeld (Leine), Marktplatz 1, 31061 Alfeld (Leine) zu richten.

Der Bürgermeister
gez. Beushausen

Bekanntmachung der Wasserwerk Alfeld GmbH (2023)

Bekanntmachung der Wasserwerk Alfeld GmbH

Der Aufsichtsrat der Wasserwerk Alfeld GmbH hat in seiner Sitzung am 05.12.2022 beschlossen, den Verbrauchspreis für Frischwasser (Wasserentgelt) und den monatlichen Grundpreis für die Wasserzähler ab dem 01.01.2023 wie folgt festzulegen:
(Alle Preise berechnen sich netto zzgl. 7 % MwSt.)

 Tarif bisher (netto)Tarif ab 01.01.2023 (netto)
Verbrauchspreis je m3 Frischwasser1,35 € (1,44 € Brutto)1,70 € (1,82 € Brutto)
Zählergröße (Nenndurchfluss)  Tarif bisher (mtl./netto)Tarif ab 01.01.2023 (mtl./netto)
Qn 2,5 („normaler Hauswasserzähler“)6,50 € (6,96 € Brutto)8,00 € (8,56 € Brutto)
Qn 6,013,00 € (13,91 € Brutto)16,00 € (17,12 € Brutto)
Qn 10,040,00 € (42,80 € Brutto)50,00 € (53,50 € Brutto)
Qn 20,050,00 € (53,50 € Brutto)60,00 € (64,20 € Brutto)
Verbundwasserzähler80,00 € (85,60 € Brutto)100,00 € (107,00 € Brutto)

Alfeld (Leine), 16.12.2022
gez. Thorsten Laugwitz
Geschäftsführer Wasserwerk Alfeld GmbH

Bekanntmachung der Wasserwerk Alfeld GmbH

Bekanntmachung der Wasserwerk Alfeld GmbH

Der Aufsichtsrat der Wasserwerk Alfeld GmbH hat in seiner Sitzung am 06.12.2021 beschlossen, den monatlichen Grundpreis für die Wasserzähler ab dem 01.01.2022 wie folgt festzulegen:

Zählergröße (Nenndurchfluss)  Tarif bisher (mtl./netto)Tarif ab 01.01.2022 (mtl./netto)
Qn 2,5 („normaler Hauswasserzähler“)5,00 €6,50 €
Qn 6,010,00 €13,00 €
Qn 10,030,00 €40,00 €
Qn 20,040,00 €50,00 €
Verbundwasserzähler60,00 €80,00 €

Alfeld (Leine), 13.12.2021
gez. Thorsten Laugwitz
Geschäftsführer Wasserwerk Alfeld GmbH

Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in der Flurbereinigung Despetal

Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in der Flurbereinigung Despetal

Öffentliche Bekanntmachung geänderter Gebührensatzungen und Entgeltregelungen zum 01.01.2021

Auf folgende Satzungen bzw. Entgeltregelungen, beschlossen in der Sitzung des Rates der Stadt Alfeld (Leine) am 09.12.2020, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim Nr. 59 vom 16.12.2020, wird hiermit gem. § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Alfeld (Leine) hingewiesen:

  • 1. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung vom 11.12.2019 (Anhebung der Gebühr für die maschinelle Straßenreinigung auf 0,89 €/m, Senkung der Gebühr für die manuelle Straßenreinigung in der Innenstadt auf 13,18 €/m und Senkung der Gebühr für den Winterdienst auf 0,68 €/m)
     
  • 11. Nachtragssatzung zur Abwasserbeseitigungsabgabensatzung vom 23.12.2008 (Anhebung der Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung auf 2,65 €/m³ und der Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung auf 0,29 €/m²)
     
  • 4. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung vom 18. Juni 1992 (Einführung einer jährlichen Gebühr von 4,80 € für die Verwaltung und Ablesung von Gartenwasserzählern)
     
  • 5. Änderung der Entgeltregelung für die Benutzung der Stadtbücherei Alfeld (Leine) sowie Änderung der Benutzungsordnung (Wesentliche Änderung ist die Aufstockung des jährlichen Nutzungsentgeltes um 5,- € pro Jahr auf 25,- € jährlich für den Nutzerkreis, der nicht entgeltbefreit ist)

Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Hundesteuer 2021

Bei der Hundesteuer ist gegenüber dem Kalenderjahr 2020 keine Änderung eingetreten. Nach § 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Alfeld (Leine) vom 20.12.2017 betragen die Steuersätze unverändert
a)      für den ersten Hund                             66,- €
b)      für den zweiten Hund                          90,- €
c)      für jeden weiteren Hund                    120,- €
 
Die Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2021 erfolgt daher nach § 14 des Niedersächsischen Abgabengesetzes (NKAG) durch öffentliche Bekanntmachung. Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein wie durch einen schriftlich zugegangenen Steuerbescheid.
 
Gegen diese Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen die Stadt Alfeld (Leine), Marktplatz 1, 31061 Alfeld (Leine) zu richten.
 
Der Bürgermeister
gez. Beushausen

Bekanntmachung der Wasserwerk Alfeld GmbH

Der Aufsichtsrat der Wasserwerk Alfeld GmbH hat in seiner Sitzung am 17.12.2020 mehrheitlich beschlossen, den Verbrauchspreis für Frischwasser (Wasserentgelt) ab dem 01.01.2021 auf 1,35 Euro je Kubikmeter zuzüglich 7 % MwSt. (1,44 Euro je Kubikmeter brutto) festzulegen.
Alfeld (Leine), 18.12.2020

gez. Thorsten Laugwitz
Geschäftsführer
Wasserwerk Alfeld GmbH

SuedLink - Kartierungsarbeiten

Anpassung der Probeflächen und Kartierzeiträume

öffentliche Bekanntmachung

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) Gemäß § 50 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 des BMG in der zurzeit geltenden Fassung kann jede Einwohnerin / jeder Einwohner in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen.